1. merkantile Wertminderung
Bei der merkantilen Wertminderung handelt es sich um eine Schädigung dahingehend, dass der Wert des Fahrzeuges schon alleine aufgrund der Tatsache gemindert wird, dass eine Beschädigung vorgelegen hatte.
Merkantile Wertminderung bedeutet beim KFZ-Schaden nichts anderes, als dass sich der Wert des Fahrzeuges durch das Unfallereignis nach erfolgter Reparatur verringert hat. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Schäden an dem Fahrzeug aus technischer Sicht vollständig und ohne Folgen beseitigt wurden.
Hintergrund dieser Betrachtung ist, dass zwei absolut identische Fahrzeuge, z.B. bei einer Gebrauchtwagenausstellung, nur aufgrund der Tatsache, dass das eine unfallfrei und das andere vormals durch einen Unfall beschädigt, in der Regel unterschiedliche Preise am Markt erzielen.
Die Höhe der Wertminderung hängt hierbei von einer Vielzahl von Kriterien ab. Neben der Fahrzeugart und -ausführung, dem Alter und der Laufleistung, dem Zustand und der Marktgängigkeit, fließt auch die regionale Marktsituation in die Ermittlung mit ein.
Weiterhin sind auch diverse Berechnungsmethoden bei der Ermittlung des Wertminderungsbetrages zu berücksichtigen. Diese sind nach gängiger Rechtsprechung jedoch lediglich ein Hilfsmittel des Sachverständigen und können die weiteren Betrachtungskriterien nicht vollumfänglich mit einbeziehen.
Auch die häufig durch die Versicherer benannten Pauschalgrenzen für den Zuspruch einer Wertminderung, welche sich auf einem Fahrzeugalter von max. 5 Jahren und einer Laufleistung von nicht mehr als 100.000 km stützen, sind nicht mehr aktuell.
Die Lebensdauer eines modernen Kraftfahrzeugs hat sich gerade in den letzten Jahren erheblich verlängert, so dass auch ältere Fahrzeuge noch zu beachtlichen Preisen weiterveräußert werden. Und es dürfte außer Zweifel stehen, dass wenn ein potentieller Käufer bei gleichem Alter und gleicher Laufleistung eines Fahrzeugs die Wahl zwischen einem Fahrzeug mit einem wenn auch einwandfrei reparierten Unfallschaden und einem unfallfreien Fahrzeug hat, dieser das unfallfreie Fahrzeug bevorzugen bzw. bei einem Kauf des Unfallfahrzeugs auf einem angemessenen Preisabschlag bestehen wird. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar.
2. technische Wertminderung
Bei der technischen Wertminderung verringert sich der Wert des Objektes dadurch, dass eine ordnungsgemäße Instandsetzung aus technischer Sicht nicht realisierbar ist.
Für diese, nicht reparablen, bleibenden Schäden oder technischen Mängel muss ein Ausgleich geschaffen werden. Für die Höhe dieses Ausgleiches gibt es keine verbindlichen Berechnungsmethoden. Hier entscheidet der zuständige Sachverständige von Fall zu Fall individuell über den zu schaffenden Wertausgleich.
Im Bereich der modernen Unfallinstandsetzung, bei der nahezu alle Beschädigungen wiederhergestellt werden können, rückt die technische Wertminderung jedoch zunehmend in den Hintergrund.